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Aktueller Stand zur Nutzung der LBNR (Stand: August 2026)
Die lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) ist seit dem 01.01.2023 beim Datenaustausch zur Abrechnung pflegerischer Leistungen vorgesehen. Liegt eine LBNR noch nicht vor, können weiterhin Ersatz-Beschäftigtennummern verwendet werden. Für deren Nutzung besteht derzeit keine Befristung.

Eine routinemäßige Weitergabe der Daten aus dem Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) an die Kranken- und Pflegekassen erfolgt derzeit noch nicht. Nach Angaben des BfArM werden hierzu noch technische Details zwischen den Beteiligten abgestimmt. Sobald ein Termin für die erste Datenlieferung feststeht, werden die Verbände der Leistungserbringer informiert. Für die Umsetzung ist eine angemessene Vorlaufzeit vorgesehen.


 

Eine Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist für Leistungserbringer erforderlich, deren Beschäftigte Leistungen nach den nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen erbringen. Die Verwendung der lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) erfolgt im Rahmen des vorgesehenen elektronischen Abrechnungsverfahrens.

  • Beschäftigte eines Leistungserbringers mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V, oder Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 SGB V abgeschlossen haben, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt. 
    Es sind nur die Beschäftigten im Verzeichnis zu erfassen, die Leistungen
    - der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V,
    - der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2,
    - der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V oder
    - Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen.
  • Pflegekräfte mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen haben.

Mit der Einrichtung eines Beschäftigtenverzeichnisses der ambulanten Pflege (BeVaP) wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt. Das BeVaP setzt die gesetzlichen Vorgaben aus § 293 Absatz 8 SGB V um. 


Entwicklung der lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) und des Beschäftigtenverzeichnisses der ambulanten Pflege (BeVaP) | Stand: August 2026
Zeitpunkt     Meilenstein
20.10.2020 Inkrafttreten des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) mit der gesetzlichen Grundlage für das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (§ 293 Abs. 8 SGB V).
2022 Start des BeVaP und Beginn der Vergabe der lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR).
01.01.2023 LBNR wird Bestandteil des Datenaustauschs zur Abrechnung pflegerischer Leistungen.
2024-2026 Die routinemäßige Datenübermittlung aus dem BeVaP an Kranken- und Pflegekassen konnte noch nicht starten. Ersatz-Beschäftigtennummern können weiterhin verwendet werden; ein Termin für die erste routinemäßige Datenlieferung wurde bislang nicht bekannt gegeben.

Links

Internetseite des BeVaP - Registrierung, Anmeldung und Informationen zur BeVaP
https://www.bevap-bund.de

FAQ-Seite des BeVaP
https://www.bevap-bund.de/hilfe


Wichtige Fragen und Antworten zum BeVaP und zur LBNR haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Die Antworten können Sie durch Anklicken der Fragen↵ einblenden!

Wer benötigt eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Eine Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist in den folgenden Fällen gesetzlich verpflichtend:

➞ Beschäftigte eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V, Verträge nach § 132d SGB V oder Verträge nach § 132l Absatz 5 SGB V abgeschlossen haben, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es sind nur die Beschäftigten im Verzeichnis zu erfassen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Absatz 1 und 2 SGB V oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen.

➞ Beschäftigte einer stationären Pflegeeinrichtung, welche Leistungen in der stationären außerklinischen Intensivpflege (AKI) erbringen.

➞ Leiharbeitende/Zeitarbeitende/Kooperationspartner, die für im BeVaP zu registrierenden Leistungserbringer Tätigkeiten in Zusammenhang mit § 293 Absatz 8 SGB V ausüben

Wer benötigt keine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Ausschließlich die Personen, die die Voraussetzungen unter „Wer benötigt alles eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?“ erfüllen, erhalten eine LBNR. Keine LBNR erhalten beispielsweise:

➞ Stationäre Pflegeeinrichtungen und deren Beschäftigte, die keine Leistungen der stationären AKI erbringen
➞ Beschäftigte ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste, die keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, der außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen
➞ Personen, die ausschließlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI durchführen
➞ Von einer Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte, die ausschließlich Beratungsleistungen gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI erbringen

Wie ist der aktuelle Stand der verpflichtenden Nutzung der LBNR?

Die LBNR ist seit 01.01.2023 Bestandteil des Abrechnungsverfahrens. Da die routinemäßige Datenübermittlung aus dem BeVaP an die Kranken- und Pflegekassen noch nicht gestartet ist, können derzeit weiterhin Ersatz-Beschäftigtennummern genutzt werden. Ein neuer verbindlicher Termin wurde bislang nicht veröffentlicht.

Wie wird die lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) vergeben?

Nach Anlage der vollständigen Daten für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte, wird die LBNR unmittelbar nach Übermittlung der Daten automatisch generiert und Ihnen im System zur Anzeige gebracht. Es gibt keine Wartezeiten.

Erhalten Personen, welche in zwei oder mehr Pflegediensten tätig sind auch mehrere lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?

Nein. Jede im Verzeichnis geführte Person erhält nur eine Nummer. Auch Einzelpflegekräfte (§ 77 SGB XI), die gleichzeitig noch bei einem oder mehreren Pflege- oder Betreuungsdiensten arbeiten, erhalten nur eine LBNR. Die LBNR wird bei der erstmaligen Anlage einer Person im Verzeichnis automatisch generiert. Kommt es dennoch zur Doppel- oder Mehrfachvergabe von LBNR, wird die Verzeichnisstelle einen Prozess zur Klärung des LBNR-Konflikts einleiten. Nach Anlage der vollständigen Daten für einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte, wird die LBNR unmittelbar nach Übermittlung der Daten automatisch generiert und Ihnen im System zur Anzeige gebracht. Es gibt keine Wartezeiten.

Wo werden die LBNR für Leiharbeitende / Zeitarbeitende etc. geführt?

Leiharbeitende / Zeitarbeitende / Kooperationspartner werden bei den Leistungserbringern, bei denen sie tätig sind, im BeVaP geführt.

Damit Leiharbeitende / Zeitarbeitende / Kooperationspartner die LBNR für ihren zukünftigen Einsatz angeben können, sollten diese schnellstmöglich über ihre LBNR in Kenntnis gesetzt werden.

Welche Ersatz-Beschäftigtennummern gibt es und wann dürfen diese verwendet werden?

Gemäß der Technischen Anlage 3 zur Regelung der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 SGB XI gibt es folgende Ersatz-Beschäftigtennummern:

➞ 999999999 = Leiharbeitnehmer(in) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V
➞ 999999998 = neuer Beschäftigte(r), die/der noch nicht über eine Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V verfügt
➞ 999999997 = Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V fehlt aus sonstigem Grund | bis zum 31.08.2024 grundsätzlich verwendbar
➞ 999999996 = Auszubildende(r) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB | gültig ab 01.09.2024

Welche Berufsabschlüsse bzw. Zusatzqualifikationen können im BeVaP ausgewählt werden?

Im BeVaP sind verschiedene Berufsabschlüsse und Zusatzqualifikationen zur Hinterlegung bei den Pflegepersonen verfügbar

auswählbare Berufsabschlüsse im BeVaP
auswählbare Zusatzqualifikationen im BeVaP